Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 10 Vornoten
Stand: 25.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/10#abs-1 (1) Aus den Leistungen, die während des Prüfungshalbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt die Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. Zwischennoten sind nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/10#abs-2 (2) Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest. Die Festsetzung darf nicht früher als fünf Unterrichtstage und nicht später als drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgen. In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vornoten dem Prüfling mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/10#abs-3 (3) Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung fest.