Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses gehören:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.