Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten
BWBayRPRSatStVArt 14 Hörfunk, Videotext
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/14#abs-1 (1) Wer eine Zulassung oder Genehmigung nach Artikel 6 hat, ist berechtigt, auf dem Kanal auch Videotext und außerhalb der Fernsehzeiten Hörfunk zu verbreiten. Artikel 7, 8, 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 bis 4, Artikel 10, 11 und 12 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/14#abs-2 (2) Der Bayerische Rundfunk, der Süddeutsche Rundfunk und der Südwestfunk werden ermächtigt und verpflichtet, ein gemeinsames Hörfunkprogramm kultureller Zielsetzung über Rundfunksatelliten zu veranstalten. Hierzu wird einer der auf das Land Baden-Württemberg entfallenden Hörfunkkanäle zur digitalen Übertragung in Stereoqualität genutzt. Die Federführung für das Programm hat der Südwestfunk.