Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten

BWBayRPRSatStV

Art 15 Kündigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/15#abs-1 (1) Jedes Land kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des auf den Ablauf der Zulassung oder Genehmigung folgenden Jahres den Staatsvertrag kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/15#abs-2 (2) Wird in einem Land die Zulassung oder Genehmigung vorzeitig unwirksam, so kann dieses Land den Staatsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen. Diese Kündigung läßt die nach diesem Staatsvertrag erteilten Zulassungen oder Genehmigungen in den anderen Ländern unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/15#abs-3 (3) Artikel 14 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1990, gekündigt werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Art 14 Art 16