Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten
BWBayRPRSatStVArt 10 Verlautbarungspflicht
Stand: 25.08.2026
Der Anbieter hat der Bundesregierung und den drei Landesregierungen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich angemessene Sendezeiten einzuräumen, wenn dies wegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Der Anbieter kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.