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BVormPrüfV

§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/11#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer

Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des

Prüfungsablaufes schuldig machen, können von der Prüfung

vorläufig ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/11#abs-2 (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen

entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des

Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei

Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden

erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres

nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 10 § 12