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# § 11 BVormPrüfV (Brandenburg) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Berufsvormünderprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer

Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des

Prüfungsablaufes schuldig machen, können von der Prüfung

vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen

entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des

Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei

Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden

erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres

nachträglich festgestellten Täuschungen.

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Zitiervorschlag: § 11 BVormPrüfV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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