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BVormPrüfV

§ 10 Mündliche Prüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/10#abs-1 (1) Wer die schriftliche Prüfung gemäß §

9 Abs. 2 bestanden hat, ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die

mündliche Prüfung, deren Dauer je Teilnehmer 45 Minuten beträgt,

umfasst Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten. Es sollen

nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/10#abs-2 (2) Die Prüfungskommission berät im Anschluss an die

mündliche Prüfung über das Ergebnis der Abschlussprüfung.

Dabei ist jede Einzelleistung der Prüfungsteilnehmer von den Mitgliedern

der Prüfungskommission getrennt und selbständig zu beurteilen und zu

bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/10#abs-3 (3) Die Prüfungskommission teilt den Teilnehmern im

Anschluss an die Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung

mit.

§ 9 § 11