Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 10 Mündliche Prüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/10#abs-1 (1) Wer die schriftliche Prüfung gemäß §
9 Abs. 2 bestanden hat, ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die
mündliche Prüfung, deren Dauer je Teilnehmer 45 Minuten beträgt,
umfasst Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten. Es sollen
nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/10#abs-2 (2) Die Prüfungskommission berät im Anschluss an die
mündliche Prüfung über das Ergebnis der Abschlussprüfung.
Dabei ist jede Einzelleistung der Prüfungsteilnehmer von den Mitgliedern
der Prüfungskommission getrennt und selbständig zu beurteilen und zu
bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/10#abs-3 (3) Die Prüfungskommission teilt den Teilnehmern im
Anschluss an die Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung
mit.