Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 12 Rücktritt, Nichtteilnahme
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/12#abs-1 (1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Anmeldung
vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/12#abs-2 (2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung
oder nimmt ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass
ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/12#abs-3 (3) Treten Prüfungsteilnehmer nach Beginn der
Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich
abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger
Grund für den Rücktritt vorliegt. Im Krankheitsfalle ist ein
ärztliches Attest vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/12#abs-4 (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
entscheidet der Prüfungsausschuss.