Gesetze / Bundesversorgungsteilungsgesetz
BVersTG§ 4 Rückforderung
Stand: 10.06.2019
Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BVersTG →
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