Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 54

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/54#abs-1 (1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Absatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/54#abs-2 (2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 53 § 55