Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 105
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/105#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/105#abs-2 (2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/105#abs-3 (3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/105#abs-4 (4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/105#abs-5 (5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/105#abs-6 (6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.