Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGGO 2015 § 53 Stand: 10.06.2019 Bund Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.