Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 31
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/31#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, die von den Mitgliedern des Gerichts in eigener Verantwortung herausgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/31#abs-2 (2) Das Plenum oder der Senat können die Veröffentlichung einer Entscheidung in der Sammlung ausschließen. Dieser Beschluss ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/31#abs-3 (3) Wenn ein Beschluss der Kammer nach §§ 81a, 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren Vorschlag die Veröffentlichung in der Sammlung veranlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/31#abs-4 (4) Die Namen der Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung beteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/31#abs-5 (5) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/31#abs-6 (6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Überschüsse zur Verfügung stehen, sind diese für die Aufgaben eines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.