Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 30
Stand: 10.06.2019
Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.