Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 2

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/2#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/2#abs-2 (2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/2#abs-3 (3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.

§ 1 § 3