Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bergmannsversorgungsscheingesetz
BVSG NW§ 13 Vergünstigungen in Sonderfällen
Stand: 26.08.2026
Die §§ 9 bis 12 gelten auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die der Arbeitgeber beschäftigt, ohne nach diesem Gesetz hierzu verpflichtet zu sein.