Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bergmannsversorgungsscheingesetz

BVSG NW

§ 12 Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/12#abs-1 (1) Die Zustimmung der Zentralstelle ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins ausdrücklich nur befristet, auf Probe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus fortbesteht. Dies gilt auch für eine vereinbarte oder nach arbeitsrechtlichen Regelungen vorgesehene Probezeit innerhalb eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/12#abs-2 (2) Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

§ 11 § 13