Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bergmannsversorgungsscheingesetz
BVSG NW§ 12 Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/12#abs-1 (1) Die Zustimmung der Zentralstelle ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins ausdrücklich nur befristet, auf Probe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus fortbesteht. Dies gilt auch für eine vereinbarte oder nach arbeitsrechtlichen Regelungen vorgesehene Probezeit innerhalb eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/12#abs-2 (2) Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.