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BVSG NW

§ 14 Aufhebung der Zuerkennung desBergmannsversorgungsscheins

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/14#abs-1 (1) Die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben, wenn

a) die Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 wieder zurückgenommen wird oder im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 nicht mehr vorliegt und dem Berechtigten ein Untertagearbeitsplatz zur Verfügung steht, der seiner früheren Tätigkeit entspricht,

b) ein arbeitsloser Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins die Vermittlung auf einen für ihn zur Verfügung stehenden und zumutbaren Arbeitsplatz ohne triftigen Grund ablehnt,

c) ein Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins die Vermittlung auf einen für ihn zur Verfügung stehenden und zumutbaren Arbeitsplatz ohne triftigen Grund wiederholt ablehnt, obwohl er selbst eine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues beantragt hat oder seine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues als von der Betriebsleitung erstrebte und von der Betriebsvertretung für notwendig anerkannte Freisetzungsmaßnahme im Bergbau erforderlich wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/14#abs-2 (2) Einer Verweigerung der Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) ist es gleichzuachten, wenn ohne triftigen Grund die Mitwirkung an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt wird, die im Benehmen zwischen Zentralstelle und der Agentur für Arbeit durchgeführt werden sollen, um dem Berechtigten einen zumutbaren Arbeitsplatz zu verschaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/14#abs-3 (3) Von der Aufhebung der Zuerkennung kann abgesehen werden, wenn sie für den Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 13 § 15