Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung
BVJZuwVO§ 3 Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/3#abs-1 (1) Die Zuweisung wird als Zuschuss zu den Personalkosten für eine im Berufsvorbereitungsjahr eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft gewährt. Dabei wird für die erste am Beruflichen Schulzentrum eingerichtete Klasse des Berufsvorbereitungsjahres ein Stellenanteil in Höhe von drei Vierteln eines Vollzeitäquivalents veranschlagt. Der Stellenanteil erhöht sich jeweils um ein Viertel eines Vollzeitäquivalents für jede weitere an diesem Beruflichen Schulzentrum eingerichtete Klasse des Berufsvorbereitungsjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/3#abs-2 (2) Wurde ein Berufliches Schulzentrum in ein anderes eingegliedert, gilt Absatz 1 für den eingegliederten Standort weiter, wenn die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres an diesem Standort weitergeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/3#abs-3 (3) Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuweisung ist die S 12 Stufe 4 der Anlage C (VKA) der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Anlage zu § 56 des Abschnitts VIII Sonderregelungen VKA des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Besonderer Teil Verwaltung) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Zuweisung entspricht dem Jahresentgelt der Entgeltgruppe gemäß Absatz 1 zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Zusatzversorgung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/3#abs-4 (4) Die Gewährung der Zuweisung setzt voraus, dass die im Berufsvorbereitungsjahr eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft über eine den fachlichen Anforderungen genügende Qualifikation verfügt. Hierzu zählen insbesondere folgende Qualifikationen:
1. Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialpädagogin,
2. Diplom-Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialarbeiterin,
3. Master oder Bachelor of Arts mit einem Abschluss in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
4. Diplom-Pädagoge oder Diplom-Pädagogin,
5. Magister der Pädagogik/Erziehungswissenschaften mit Vertiefungsrichtung Sozial- oder Erwachsenenpädagogik oder entsprechender Zusatzqualifikation,
6. staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterin,
7. staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin,
8. ein Fachschulabschluss als staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin mit sozialpädagogischer Zusatzqualifikation,
9. ein Fachschulabschluss als staatliche anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit,
10. ein in der Deutschen Demokratischen Republik erworbener und
a)
dem staatlich anerkannten Sozialarbeiter oder der staatlich anerkannten Sozialarbeiterin oder
b)
dem staatlich anerkannten Sozialpädagogen oder der staatlich anerkannten Sozialpädagogin
gleichgestellter Abschluss, sowie
11. eine im Ausland erworbene und einem der Abschlüsse gemäß den Nummern 1 bis 9 durch Bescheid der jeweils zuständigen Stelle als gleichwertig festgestellte Berufsqualifikation.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/3#abs-5 (5) Die Zuweisung wird jeweils für ein Schuljahr gezahlt.