Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsvorbereitungsjahr­zuweisungsverordnung

BVJZuwVO

§ 4 Antragstellung und Zuweisungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/4#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist der Schulträger eines in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Beruflichen Schulzentrums. Der schriftliche Antrag soll spätestens bis zum 1. Juni für das folgende Schuljahr beim Landesamt für Schule und Bildung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/4#abs-2 (2) Der Antrag muss den Namen des Beruflichen Schulzentrums und die Gesamtzahl der am Beruflichen Schulzentrum eingerichteten Klassen des Berufsvorbereitungsjahres enthalten. Beabsichtigt der Schulträger die Sicherstellung der sozialpädagogischen Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr einem anderen Rechtsträger zu übertragen und die Zuweisung an diesen weiterzugeben, sind im Antrag zusätzlich der Name dieses Rechtsträgers, die Rechtsform und die Namen der vertretungsberechtigten Personen sowie die Höhe der für die Weitergabe an den Rechtsträger vorgesehenen Personalkosten anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/4#abs-3 (3) Die Weitergabe der Zuweisung an einen anderen Rechtsträger hat auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zu erfolgen, die insbesondere folgende Angaben enthalten muss:

1. Zweck und Höhe der Zuweisung,

2. den Zuweisungszeitraum sowie

3. eine Selbstverpflichtung des anderen Rechtsträgers dahingehend, dass für die sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr nur sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, die über eine der in § 3 Absatz 3 genannten Berufsqualifikationen verfügen.

Ist bereits bei Antragstellung ersichtlich, dass ein tariflich nicht gebundener Rechtsträger einer sozialpädagogischen Fachkraft für die Wahrnehmung der sozialpädagogischen Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr ein Jahresentgelt zahlen wird, das hinter dem Jahresentgelt gemäß § 3 Absatz 2 zurückbleibt, kann der Schulträger bereits im Antrag die Höhe der Zuweisung auf den vom Rechtsträger gemeldeten tatsächlichen finanziellen Bedarf beschränken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVJZuwVO/4#abs-4 (4) Das Landesamt für Schule und Bildung entscheidet über den Antrag und setzt die Höhe der Zuweisung für jeden Schulträger fest. Es erlässt den Bescheid bis zum 15. August des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde.

§ 3 § 5