Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/31?asof=2023-07-01#abs-3(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/31?asof=2023-07-01#abs-4(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I
103 Euro,
Stufe II
212 Euro,
Stufe III
316 Euro,
Stufe IV
424 Euro,
Stufe V
527 Euro,
Stufe VI
636 Euro.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.