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# § 31 BVG

Bundesversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.07.2023 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

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von 30	in Höhe von 171 Euro,
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von 40	in Höhe von 233 Euro,
```

```
von 50	in Höhe von 311 Euro,
```

```
von 60	in Höhe von 396 Euro,
```

```
von 70	in Höhe von 549 Euro,
```

```
von 80	in Höhe von 663 Euro,
```

```
von 90	in Höhe von 797 Euro,
```

```
von 100	in Höhe von 891 Euro.
```

- 8. Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

```
von 50 und 60	um 35 Euro,
von 70 und 80	um 43 Euro,
von mindestens 90	um 53 Euro.
```

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

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Stufe I	103 Euro,
Stufe II	212 Euro,
Stufe III	316 Euro,
Stufe IV	424 Euro,
Stufe V	527 Euro,
Stufe VI	636 Euro.
```

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

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Zitiervorschlag: § 31 BVG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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