Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 5 Umzugskostenvergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VG Greifswald, 11.05.2015 – 6 A 50/14Zitiert von 1
- BFH, 21.02.2006 – IX R 79/01Zitiert von 6
- VG Berlin, 16.07.2021 – 5 K 85.19
- OVG NRW, 12.03.2019 – 1 A 2445/16
- OVG NRW, 15.10.2014 – 1 A 1362/13
- FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 – 4 K 2859/09Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2005 – 10 A 10044/05Zitiert von 1
- FG Köln, 15.07.2004 – 2 K 2172/04
- OVG NRW, 12.05.2000 – 12 A 3156/99
9 Entscheidungen zu § 5 BUKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BUKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/5#abs-1 (1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/5#abs-2 (2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/5#abs-3 (3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zu einer in § 40 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt.