Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/6#abs-1 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/6#abs-2 (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 BTÄO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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23.08.2011 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I 1750)
BGBl. 2011 I S. 1750
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