Gesetze / Bundesteilhabegesetz
BTHGArt 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –
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Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 1 BTHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer medizinischer Reha-NotfallbehandlungZitiert von 18
- BSG, 26.02.2020 – B 5 R 1/19 R(Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation iS des § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit der nach § 42 Abs 1 Nr 1 und 3 SGB 9 iVm § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 vorgenommenen Zuständigkeitsabgrenzung)Zitiert von 18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2024 – L 2 R 329/22
- LSG Bayern, 07.07.2022 – L 14 R 184/21Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2021 – L 2 R 128/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2019 Ausfertigung
Art. 1 geändert durch Artikels 13 durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
BGBl. 2019 I S. 1948 Gesetzgebungsmaterialien
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29.04.2019 Ausfertigung
Art. 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.