Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 12
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/12#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/12#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am 3. Oktober 1990 vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße der Sozialversicherung zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/12#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 379 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst und geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 196 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.