Gesetze / Bundesstatistikgesetz

BStatG

§ 8 Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

§ 7 § 9