Gesetze / Bundesstatistikgesetz

BStatG

§ 8 Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

Stand: 29.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/8#abs-1 (1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. § 13a Satz 1 gilt entsprechend. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/8#abs-2 (2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

§ 7 § 9