Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 14 Erhebungsbeauftragte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Sigmaringen, 11.01.2006 – 1 K 256/05Zitiert von 2
- VG Schleswig, 22.10.2018 – 12 B 60/18Zitiert von 1
- VG Berlin, 08.09.2011 – 6 M 2.11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/14#abs-1 (1) Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/14#abs-2 (2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/14#abs-3 (3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/14#abs-4 (4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.