§ 15
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/15?asof=2021-12-21#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/15?asof=2021-12-21#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/15?asof=2021-12-21#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/15?asof=2021-12-21#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/15?asof=2021-12-21#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um
soweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich angenommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/15?asof=2021-12-21#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können.
Änderungsverlauf
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73)
BGBl. 2023 I Nr. 73
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19.10.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I 4717)
BGBl. 2021 I S. 4717
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3079)
BGBl. 2021 I S. 3079
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.