Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 4d Berechnungsstelle; Bescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund benennt eine zuständige Stelle, die feststellt, ob die für die Beschlussfassung der Gläubiger erforderlichen Mehrheiten erreicht sind (Berechnungsstelle).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund übergibt der Berechnungsstelle vor einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Bescheinigung, aus der ersichtlich sind:
Der Bund macht die Bescheinigung so rechtzeitig vor einer Beschlussfassung der Gläubiger bekannt, dass ein angemessen verständiger und sachkundiger Gläubiger die Richtigkeit der Angaben bis zur Beschlussfassung prüfen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 2 sind für alle Gläubiger und den Bund verbindlich, sofern nicht ein betroffener Gläubiger vor der Beschlussfassung der Gläubiger schriftlich und unter Mitteilung von Gründen der Richtigkeit der Angaben widerspricht und sofern nicht dieser Gläubiger einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage nach Maßgabe des § 4i anficht.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 4d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3372)
BGBl. 2021 I S. 3372
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.