Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gläubiger können insbesondere folgende Umschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentliche Beschlüsse):
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beschlüsse, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden und eine anleiheübergreifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden und eine anleiheübergreifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Gläubiger können den Inhalt wesentlicher Beschlüsse und den für eine Mehrheit erforderlichen Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 festlegen; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe und bei einer anleiheübergreifenden Änderung für alle Gläubiger der von der Änderung betroffenen Anleihen gleichermaßen verbindlich. Wesentliche Beschlüsse, die eine anleiheübergreifende Änderung betreffen und bei denen die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger der von der Änderung betroffenen Anleihen erreicht werden, sind für die Gläubiger dieser Anleihen verbindlich, wenn der Bund die Voraussetzungen, die hierfür gegeben sein müssen, vor einem von ihm bestimmten Termin (Stichtag), der höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläubigerversammlung oder dem Beginn der schriftlichen Abstimmung liegen darf, bekannt macht und wenn diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4b?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger bedürfen stets der Zustimmung des Bundes.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4b?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Der Bund hat die Beschlüsse der Gläubiger unverzüglich bekannt zu machen.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 4b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3372)
BGBl. 2021 I S. 3372
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.