Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 3 Gegenstand des Bedarfsplans
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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