§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Bundesbehörden in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden anderen Bundesbehörden Informationen nach Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder die Sicherheit der Informationstechnik anderer Behörden von Bedeutung sind, unterrichten diese ab dem 1. Januar 2010 das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium des Innern erlässt nach Zustimmung durch den Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 3.
Änderungsverlauf
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18.05.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2021 I S. 1122
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 8 14. 8. 2016 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1324)
BGBl. 2015 I S. 1324
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.