Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 3 Mitglieder des Bundesrechnungshofes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Zitiert von 18
- BVerwG, 28.04.2011 – 2 C 39/09Ruhen der Versorgungsbezüge; Verwendungseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst; Mitglied des Europäischen RechnungshofsZitiert von 23
- BGH, 28.09.2006 – 5 StR 140/06Zitiert von 1
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12Informationszugang; Auskunftspflicht des Bundesrechnungshofs; Einsicht in PrüfungsunterlagenZitiert von 117
- OVG NRW, 03.06.2021 – 16 A 2447/12Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.06.2017 – 15 B 200/17Zitiert von 20
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 – 1 M 31/14Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
10 Entscheidungen zu § 3 BRHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BRHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/3#abs-1 (1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/3#abs-2 (2) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/3#abs-3 (3) Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/3#abs-4 (4) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit (Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Die für die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes findet Anwendung.