Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 99 Amts- und Rechtshilfe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/99#abs-1 (1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/99#abs-2 (2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/99#abs-3 (3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.

§ 98 § 100