Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/98#abs-1 (1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/98#abs-2 (2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/98#abs-3 (3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/98#abs-4 (4) Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

§ 97 § 99