Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/98#abs-1 (1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/98#abs-2 (2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/98#abs-3 (3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/98#abs-4 (4) Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.