Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 97 Geschäftsverteilung
Stand: 10.06.2019
Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 97 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- OLG Köln, 13.12.2002 – 2 Ws 634/02Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.