Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 87 Ankündigung der Tagesordnung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/87#abs-1 (1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/87#abs-2 (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

§ 86a § 88