Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 87 Ankündigung der Tagesordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/87#abs-1 (1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/87#abs-2 (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 87 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 7/23Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung und Säumniszuschlag zum Rechtsanwaltskammerbeitrag
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 05.11.2021 – III – 4–6/19
- BGH, 17.12.2013 – AnwZ (Brfg) 68/13Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Passivlegitimation bei Klage gegen die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts für die Versammlung der Rechtsanwaltskammer
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.