Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 72 Beschlüsse des Vorstandes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/72?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/72?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/72?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/72?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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