Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/199?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kosten, die der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/199?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 199 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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