Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 148 Anordnung der Beweissicherung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/148#abs-1 (1) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/148#abs-2 (2) Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 148 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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