Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 189 Einberufung der Hauptversammlung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/189?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/189?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/189?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/189?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen. Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei nicht eingehalten zu werden.

§ 175 § 177