Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/182?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/182?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/182?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,
Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 182 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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