Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/182#abs-1 (1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/182#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/182#abs-3 (3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,

1.
wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
2.
wenn er sein Amt niederlegt.

Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/182#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.

§ 181 § 183