Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/173a#abs-1 (1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/173a#abs-2 (2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/173a#abs-3 (3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/173a#abs-4 (4) § 173 gilt entsprechend.

§ 173 § 174