Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 159b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.