Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 151 Mündliche Verhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/151?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/151?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/151?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Rechtsanwalt die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/151?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Rechtsanwalts gebunden zu sein.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 151 neu gefasst und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
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