Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 140 Protokollführer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/140?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/140?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/140?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 76 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 140 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.